Statuten des
Vereins
MFC-FALKE
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen MFC-Falke ……
…Modellflugclub Falke.…
………………………………………………….
(2)
Er hat seinen Sitz in ...Wien.. und erstreckt
seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der
Bundesabgabenordnung ist, bezweckt die körperliche und
geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche
Betätigung.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und
3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
a)
Pflege des Sportes in anerkannten Sportarten,
insbesondere die Pflege und Verbreitung des
Modellflugsportes;
b)
Durchführung von und Teilnahme an Wettkämpfen,
Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und
gesellschaftlichen Veranstaltungen;
c)
Errichtung und Betrieb von Sportstätten;
d)
Erteilung von Unterricht, vereinsinterne Aus –
und Fortbildung, Training;
(3)
Als materielle Mittel dienen
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)
Geld und Sachspenden..................
c)
Veranstaltungen.............................
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll
an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen
sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3)
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des
Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung
des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss.
(2)
Der Austritt kann nur zum 31.Dezember jeden
Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
......1............... Monat vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus
den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
(6)
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die
Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
(4)
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung
vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung
des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt,
hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
(5)
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den
geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
....jährlich............................................
statt.
(2)
Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf
a.
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
b.
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder,
c.
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster
Satz VereinsG),
d.
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs.
5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser
Statuten),
e.
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands
und der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Entlastung des Vorstands;
f)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g)
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
i)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und
zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in
und Stellvertreter/in.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand
ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt
...zwei............... Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei
Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch
diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs.
2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)
Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2)
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der
Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des
Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7)
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle
des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre
Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von ..zwei.............
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und
Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe.
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